Samstag, 7. Oktober 2017

Fordern kann man ja. Einen zweistelligen gesetzlichen Mindestlohn. Wenn da nur nicht dieses Mindestlohngesetz wäre


Seit dem 1. Januar 2015 gibt es einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn auf Basis des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Zwei Jahre lang galt die Höhe von 8,50 Euro, mit einigen wenigen Ausnahmen. Zum 1. Januar 2017 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 8,84 Euro erhöht worden. Dieser hat ebenfalls eine zweijährige Laufzeit. Die nächste Anpassung der Höhe steht erst zum 1. Januar 2019 an. Darüber hinaus gibt es allgemeinverbindliche Branchenmindestlöhne auf Basis des Tarifvertragsgesetzes (TVG), des Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) sowie des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Im Vorfeld der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns gab es bekanntlich eine intensive Debatte über die angeblichen "Jobkiller"-Qualitäten der vorgesehenen 8,50 Euro pro Stunde - weil die "zu hoch" seien für viele Unternehmen, vor allem in Ostdeutschland und deshalb bis zu eine Million Jobs verloren gehen werden. Ein Betrag übrigens, den man als eine politische Setzung verstehen muss, der hatte sich im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens verselbständigt und wurde dann als Startpunkt gesetzt. Und es gab auch damals schon eine Diskussionslinie, die darauf hingewiesen hat, dass die 8,50 Euro "zu niedrig" seien und man beispielsweise für eine gesetzliche Rente oberhalb des Grundsicherungsniveaus nach 45 Jahren ununterbrochener beitragspflichtiger Erwerbsarbeit einen Stundenlohn von deutlich mehr als 11 Euro brauchen würde.

Es kann nicht überraschen, dass nun erneut eine Debatte losgetreten wird, was die Höhe des Mindestlohns angeht - denn das "Jobkiller"-Drohgebäude, das im Vorfeld mit viel wissenschaftlichem Flankenschutz von Mainstream-Ökonomen aufgebaut wurde, ist zwischenzeitlich wie erwartet in sich zusammengestürzt. Vgl. dazu aus diesem Blog nur den Beitrag "Manche sind einfach schlechte Verlierer". Keine Beschäftigungsverluste durch den Mindestlohn? Dann ist er eben für keine möglicherweise entstandenen Jobs verantwortlich vom 18. Dezember 2016, der zugleich verdeutlicht hat, wie sich die Miesepeter-Apologeten nicht etwa entschuldigen, sondern neue Konstruktionen in die Welt setzen. Aber Fakt ist: Der Arbeitsmarkt hat ganz offensichtlich keinen Schaden genommen und die Beschäftigung hat sich sehr gut entwickelt, "trotz" Mindestlohn, manche würden sogar sagen "auch wegen" des Mindestlohns.

»Die Gewerkschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt setzt sich für eine deutliche Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ein. Die neue Bundesregierung müsse nicht nur an dem Erfolgsmodell festhalten, sondern auch die Basis des Stundenmindestlohns deutlich auf einen zweistelligen Betrag erhöhen«, so wird der Gewerkschaftsvorsitzende Robert Feiger in diesem Artikel zitiert: IG-BAU fordert zweistelligen Mindestlohn. Und das wird auch von anderer Seite sekundiert.

So hat sich einer der "fünf Wirtschaftsweisen", der Volkswirt Peter Bofinger, mit dieser Ansage positioniert: Die Politik muss den Mindestlohn erhöhen. Er bettet dieses Forderung ein in eine Beschreibung der generellen Aufgabe, dass die Löhne in Deutschland stärker steigen müssten, als sie das tatsächlich tun. Angesichts der Aufgabenteilung zwischen Staat und Tarifparteien bei der Lohnfindung habe der Staat, so Bofinger, Handlungsmöglichkeiten neben seiner Rolle als öffentlicher Arbeitgeber (Bofinger kann sich einen Nachschlag auf den Tarifabschluss im öffentlichen Dienst von nur 2,0 Prozent für dieses Jahr vorstellen) vor allem beim gesetzlichen Mindestlohn:

»Statt ihn erst wie geplant 2019 anzuheben, könnte der Mindestlohn schon 2018 um gut 2 Prozent erhöht werden. Er würde dann von derzeit 8,84 Euro auf über 9 Euro steigen.«

Und auch das gewerkschaftsnahe Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) hatte sich vor kurzem in einem möglichen Maßnahmenbündel zur Bekämpfung der wachsenden Ungleichheit explizit mit der Höhe des Mindestlohns beschäftigt. Dazu der Beitrag Sie nimmt zu, sie nimmt nicht zu. Die Ungleichheit. Und einige machen Vorschläge, was man tun könnte, wenn man wollte vom 21. September 2017:

Der Mindestlohn solle »stärker steigen als der Medianlohn. Das heißt: Die Kommission, die für die Anpassung zuständig ist, sollte sich nicht wie bisher allein an der Reallohnentwicklung orientieren, sondern einen Aufschlag einkalkulieren.«

Da taucht sie auf, die Mindestlohnkommission - übrigens auch schon bei den aktuellen Forderung des Vorsitzenden der IG BAU, Robert Feiger, der selbst Mitglied dieser Kommission ist. Denn er wird so zitiert:

»Es sei aber Sache der Bundesregierung, die einst auf 8,50 Euro gesetzte Basis zu erhöhen. Mit den regelmäßigen, nachlaufenden Anpassungen des Mindestlohns in Höhe der allgemeinen Tarifentwicklung vergrößere sich langfristig der Abstand zu anderen Tarifeinkommen.«

Und hier sind wir angekommen beim Kern des Problems - und bei einem erneuten Beispiel des bekannten Musters, wie man sich durch Regelungen selbst ins Knie schießen kann. Denn so wohlfeil die Forderungen nach einem höheren Mindestlohn auch sind - sie prallen ab an dem Gefüge, das von der Politik mit dem Mindestlohngesetz und der mit diesem Gesetz ins Leben gerufenen Mindestlohnkommission in die Welt gesetzt wurde.

Man hat bewusst im Mindestlohngesetz fxiert, dass die Frage der Anpassung der Lohnuntergrenze eben nicht "von der Politik" gemacht werden soll, sondern man hat diese Aufgabe outgesourct an eine Kommission, in der neben Wissenschaftlern am nicht stimmberechtigten Katzentisch die beiden Tarifparteien, also Arbeitgeber und Gewerkschaften, paritätisch vertreten sind, plus einen "unparteiischen" Vorsitzenden für alle Fälle. Und um ganz sicher zu gehen, hat man dann die Handlungsspielräume der Kommission durch detaillierte Verfahrensvorgaben einbetoniert. Denn schaut man sich genauer an, was das für die Mindestlohnkommission relevante Gesetz zu der Frage sagt, wie denn die Anpassung ermittelt werden soll, denn im  § 9 MiLoG findet man im Absatz 2 diesen Passus:

»Die Mindestlohnkommission prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Die Mindestlohnkommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der Tarifentwicklung.«

Der letzte Satz ist hier von Bedeutung - und Robert Feiger von der IG BAU beklagt genau dessen Umsetzung, wenn er ausführt: »Mit den regelmäßigen, nachlaufenden Anpassungen des Mindestlohns in Höhe der allgemeinen Tarifentwicklung vergrößere sich langfristig der Abstand zu anderen Tarifeinkommen.«

Der eine oder andere wird möglicherweise an dieser Stelle darauf hinweisen, dass im Gesetz doch nur von einer "Orientierung" die Rede ist. Man könnte an dieser Stelle ein wenig Gesetzesexegese betreiben und tatsächlich zu dem Befund kommen, dass die Formulierung des Gesetzgebers der Kommission zwar eine "Orientierung" an der Tarifentwicklung mit auf dem Weg gegeben hat, diese aber nicht absolut gesetzt hat, sondern auf eine "Gesamtabwägung" hinweist.

Aber die Kommission hat das sehr eng, manche Kritiker würden sagen: sklavisch eng, ausgelegt und sich in der eigenen Geschäftsordnung eine im Ergebnis rigide Selbstbindung an die als Orientierungsgröße gedachten Bezugnahme auf die Tarifentwicklung der Vergangenheit gegeben. Denn wirft man einen Blick in die Geschäftsordnung, dann stößt man auf den § 3 Abs. 1 Satz 2 GO-MLK, dem man entnehmen kann,

»dass die Anpassung des Mindestlohns ab dem Jahr 2018 „im Regelfall gemäß der Entwicklung des Tarifindex des Statistischen Bundesamtes ohne Sonderzahlungen auf der Basis der Stundenverdienste in den beiden vorhergehenden Kalenderjahren“ festgesetzt wird. Hiervon kann die Mindestlohnkommission nach § 3 Abs. 2 GO-MLK nur abweichen, „wenn besondere, gravierende Umstände aufgrund der Konjunktur- oder Arbeitsmarktentwicklung vorliegen und die Kommission daher im Rahmen der in § 9 Abs. 2 MiLoG beschriebenen Gesamtabwägung zum Ergebnis kommt, dass die nachlaufende Orientierung am Tarifindex in dieser Situation nicht geeignet ist, die Ziele des § 9 Abs. 2 MiLoG zu erreichen.“ Für eine entsprechende Abweichung ist außerdem eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für die bis zum 30. Juni 2016 zu beschließende erste Mindestlohnanpassung zum 1. Januar 2017 soll nach § 3 Abs. 3 GO-MLK unter Zugrundelegung der Entwicklung des Tarifindex seit Einführung des Mindestlohns am 1. Januar 2015 entsprechend verfahren werden«, so die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags in dem Sachstandsbericht Die Geschäftsordnung der Mindestlohnkommission. Regelung der Beschlussfassung vom 12. April 2016.

Man muss schon von einem überaus eng geschnürten Korsett sprechen, in das sich die Kommission mit ihrer Geschäftsordnung hier selbst reingesteckt hat. Durch Anforderungen wie eine Zweidrittelmehrheit für Abweichungen von der "nachlaufenden Orientierung am Tarifindex" ist zugleich sichergestellt, dass ein gewerkschaftliches Kommissionsmitglied wie der Herr Feiger fordern kann, was er will, denn wenn die Arbeitgeber hier Nein sagen, ist die Sache blockiert und tot.

Das reizt förmlich zur Kritik, die ich bereits am 16. Juni 2016 in dem Beitrag Seine Anhebung als Gesamtabwägung oder Excel-Aufgabe. Bei Langzeitarbeitslosen läuft es nicht. Und dann auch noch der "Praktikumskiller". Die Rede ist vom gesetzlichen Mindestlohn auf den für die Kommissionsmitglieder (und vor allem für die Betroffenen) schmerzhaften Punkt gebracht habe:

»Wenn man den gesetzlichen Auftrag aber so kleinteilig auslegt, dann spricht alles für den Ersatz dieser Kommission durch eine Excel-Tabelle. Die enthält den Tarifindex und den liefern die Bundesstatistiker. Man müsste einfach die Werte eingeben und gut ist. Die Reisekosten und die Geschäftsstelle der Kommission ließen sich einsparen.«

 Die nächste Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns erfolgt turnusgemäß zum 1. Januar 2019. Und die Kommission muss bis Ende Juni 2018 dem Bundesarbeitsministerium den Betrag nennen, um den die 8,84 Euro angehoben werden sollen. Aber dazu braucht man die Mindestlohnkommission überhaupt nicht mehr, denn sie hat sich da schon genau festgelegt, was man diesem Beitrag entnehmen kann, der am 29. Juni 2016 publiziert wurde: Der gesetzliche Mindestlohn und seine rechnerische Zähmung. Dort findet man eine genaue Darstellung des Rechenwegs der Kommission und dann dieses Fazit:

»Wenn Ende Juni 2018 festgestellt wird, dass der Tarifindex des Statistischen Bundesamtes beispielsweise um 4 Prozent gestiegen ist in den zurückliegenden zwei Jahren, dann wird der Mindestlohn nicht um 4 Prozent von 8,84 Euro erhöht, sondern nur um 4 Prozent von 8,77 Euro.

Spätestens an dieser Stelle könnte man die Kommission auflösen, denn alle Parameter, die man braucht, um Ende Juni 2018 die nächste Anpassung a) auszurechnen und b) zu verkünden sind damit gegeben und der neue Mindestlohnbetrag ab dem 1.1.2019 lässt sich nach Lieferung des im Juni 2018 aktuellen Tarifindex des Statistischen Bundesamtes mit einem simplen Rechenschritt bestimmen.«

Und damit jeder Keim abweichender Hoffnung gleich wieder beerdigt wird: Jede Abweichung davon - im Mindestlohngesetz grundsätzlich als Option angelegt - wird durch das Erfordernis einer Zwei-Drittel-Mehrheit in der Kommission bei der Entscheidung zu einem illusorischen Unterfangen. Das wird nicht passieren. Da sind die Arbeitgeber vor.

Ganz im Gegenteil ist zu erwarten, dass in einer vor der Tür stehenden "Jamaika"-Koalition aus Union, FDP und Grünen unter den nett daherkommenden Schlagworten wie "Entbürokratisierung" und "Entlastung" eher an den unbedingten Voraussetzungen eines Mindeststundenlohns herumgefummelt wird, also der Arbeitszeitdokumentation beispielsweise, was gerade aus Branchen wie dem Hotel- und Gaststättengewerbe vehement gefordert wird.

Um die anfangs zitierten Forderungen nach einem höheren Mindestlohn Wirklichkeit werden zu lassen, wären zwei Dinge zu erledigen: Man müsste zugestehen, dass es sich beim Mindestlohn um einen "politischen Lohn" handelt (was man gerade durch das Mindestlohngesetz und die Auslagerung der Anpassungsentscheidung an eine Kommission verhindern wollte, um nicht in einen befürchteten parteipolitisch motivierten Überbietungswettbewerb zu kommen) und wesentlich wichtiger, man müsste das Mindestlohngesetz substanziell neu aufstellen. Dass das in einer solchen Koalition gelingen könnte, wird kein halbwegs nüchterner Beobachter der Lage auch nur als Option in Erwägung ziehen.

Bei der Frage, wie viel soll es denn sein, hilft zuweilen ein fast schon zynisch daherkommender Blick zurück. Während die Anhebung des Mindestlohns auf 8,84 Euro Anfang 2017 ein reflexhaftes Stöhnen ausgelöst hat, dass das gerade so am Rand des Erträglichen sei und man eben aufpassen müsse, es nicht zu doll zu treiben, berichtete Yasmin El-Sharif im Dezember des Jahres 2010 - also viele Jahre vor der Einführung der tatsächlichen Lohnuntergrenze von 8,50 Euro: »Der umstrittene Discounter Lidl fordert einen bundesweiten Mindestlohn von zehn Euro - und übertrifft damit sogar die Forderungen der Gewerkschaften.« Wohlgemerkt, im Jahr 2010. Und 10 Euro wären zweistellig, wie das heute, im Oktober 2017, von Gewerkschaftsvertretern gefordert wird.
Aber auch wenn das vielen weh tun wird - selbst zu dieser "nachholenden Erfüllung" wird es absehbar aufgrund der beschriebenen Mechanismen, die in der Großen Koalition aus Union und Sozialdemokratie geschaffen wurden, nicht kommen (können).

Foto: © Stefan Sell